Wer E-Bike sagt, meint meist Pedelec – oder S-Pedelec.

2019-11-29

Wer E-Bike sagt, meint meist Pedelec – oder S-Pedelec Die technischen und gesetzlichen Unterschiede zwischen E-Bike, Pedelec und S-Pedelec

Die technischen und gesetzlichen Unterschiede zwischen E-Bike, Pedelec und S-Pedelec.

Wer sich im Fahrradfachhandel nach einem E-Bike umschaut, ist meist auf der Suche nach einem Pedelec oder S-Pedelec. Die Begrifflichkeiten werden fälschlicherweise oft synonym verwendet, was häufig zu Verwirrung führt. Auch bei den rechtlichen Vorschriften heisst es aufpassen, da sich diese von Land zu Land unterscheiden.

Der Unterschied: E-Bike, Pedelec und S-Pedelec.

Der Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs beziehungsweise S-Pedelecs ist schnell erklärt. E-Bikes fahren ohne Pedalunterstützung beziehungsweise mit Gasgriff. Das Wort Pedelec (Abkürzung für Pedal Electric Cycle) entstand 1999, um Fahrräder mit automatischer Tretunterstützung deutlich von jenen mit per Gasgriff gesteuertem Antrieb – also E-Bikes – zu unterscheiden. Fälschlicherweise werden die Begriffe E-Bike und Elektrofahrrad allerdings noch immer als Synonyme für Pedelecs verwendet. Grundsätzlich lassen sich Pedelec und S-Pedelec in Europa/Schweiz wie folgt unterscheiden (gilt nicht für USA und Canada):

Pedelecs: Kurzporträt.

  • Sie verfügen über einen maximal 250 Watt (CH: max. 500 Watt) starken Elektromotor.

  • Pedelecs unterstützen den Fahrer beim Treten bis zu 25 km/h.

  • Die Schiebehilfe ohne Treten beträgt 6 km/h.

  • Sie sind den Fahrrädern rechtlich gleichgestellt. Es besteht weder Führerschein-, Helm- noch Versicherungspflicht, man fährt ohne Kennzeichen.

  • Radwege dürfen oder müssen benutzt werden – wobei auch hier länderspezifische und örtliche Vorschriften zu beachten sind.

  • Kindersitze und Anhänger sind erlaubt (siehe Tabelle).

  • Altersgrenze: In der Schweiz darf ein Pedelec ab 14 Jahren gefahren werden, in der EU besteht keine Altersgrenze.

Das S-Pedelec, die schnellere Kategorie.

  • S-Pedelecs werden in der EU als Leichtkrafträder eingeordnet (Kat. L1e-B) und sind demnach versicherungs- und kennzeichnungspflichtig.

  • Die maximale Motorleistung liegt bei 4.000 Watt (CH: max. 1.000 Watt), die Tretunterstützung geht bis zu 45 km/h.

  • Die Schiebehilfe ohne Treten beträgt 6 km/h.

  • In der Schweiz gilt sowohl für Pedelecs als auch für S-Pedelecs die Radwegpflicht (wo vorhanden).

  • In den EU-Ländern gibt es verschiedene, teilweise auch lokale Regelungen. Zurzeit gibt es einige politische Vorstösse, welche eine Öffnung der Nutzung von Radwegen auch für S-Pedelecs anstreben.

  • Innerhalb der Schweiz benötigt man ein Kennzeichen mit gültiger Vignette.

  • Kindersitz und Anhänger sind in der EU verboten. Die Montage von Kindersitzen wie auch Anhängern ist in der Schweiz erlaubt (siehe Tabelle).

Die Gesetzesregelungen sind innerhalb der Schweiz und der EU klar festgelegt. Allerdings ist die Umsetzung innerhalb der EU nicht konsistent und teilweise auch lokal unterschiedlich. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt sich in jedem Fall ein Gespräch mit dem örtlichen Fachhändler – für eine gute und sichere Fahrt.

Für mehr Informationen werfen Sie einen Blick auf unsere tabellarische Darstellung der technischen und gesetzlichen Unterschiede zwischen Pedelec und S-Pedelec in der Schweiz und der EU.

Veröffentlicht2019-11-29

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